Für alle in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure Eingetragenen gilt die gesetzliche Pflicht bereits. Eine Ausweitung auf alle anderen in den verschiedenen Listen geführten Ingenieurinnen und Ingenieure ist vorstellbar. Viele Absolventinnen und Absolventen von Ingenieurstudiengängen sind beispielsweise als Angestellte in teils fachfremden Tätigkeitsfeldern aus unserer Sicht nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft zu verpflichten.
zurück