Wir unterstützen das Anliegen, die Neueinrichtung eines Ausbildungsgangs nicht wie eine Schulneugründung zu behandeln, die eine (erneute) Wartefrist mit verminderter staatlicher Finanzierung, Schulfremdenprüfungen und hohen Aufwand nach sich zieht. Bereits zur Novellierung des SächsFrTrSchulG haben wir vorgeschlagen, eine „Bewährte-Träger-Regelung“ aufzunehmen. Diese sollte greifen, wenn ein Träger die Wartefrist nach einer Schulneugründung bereits erfolgreich absolviert und durch mehrjährigen Betrieb einer bzw. mehrerer Schulen oder Ausbildungsgänge seine Eignung nachgewiesen hat. Aus unserer Sicht ist die Erweiterung um einen beruflichen Bildungsgang – ebenso wie eine Standorterweiterung oder ein -wechsel – nicht gleichbedeutend mit einer Errichtung einer Schule. Dies gilt mindestens für die Erweiterung um einen beruflichen Bildungsgang, zumal wenn es, was häufig der Fall ist, eine inhaltliche Nähe der Ausbildungsgänge gibt (z.B. Ausbildung von Erzieher*innen, dann Erweiterung um den Bildungsgang Heilerziehungspfleger*in).
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