Die Qualitätssicherung ist eine nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtende Aufgabe der Leistungserbringer (Krankenhäuser, freiberufliche Hebammen etc.). Auch hier hat der G-BA, politisch unabhängig, die Gestaltungshoheit insbesondere für die Qualitätssicherung im Krankenhaus.
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