Ein entsprechendes Verbot ist nur durch ein entsprechendes Gesetz möglich. Im sächsischen Beamtengesetz existiert die Rechtsgrundlage, dass durch Verordnung die Einzelheiten für die Regelungen des äußeren Erscheinungsbilds (vgl § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Beamtenstatusgesetz) festgelegt werden können, soweit dies für die Ausübung des Dienstes oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint.
Aus unserer Sicht ist damit ein pauschaler Ausschluss religiöser Kleidung und Symbole nicht möglich.
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