»Wahlkompass Antidiskriminierung«
Frage 2

Wie werden Sie bei der Erarbeitung des LADG die Ergebnisse der Evaluationen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und die darin formulierten Verbesserungsbedarfe, beispielsweise Fristenregelung, Verbandsklagerecht, offene Merkmalsliste und einheitliches Schutzniveau, berücksichtigen?


Antwort von »BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Sachsen« vom 22.07.2024:

Ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) soll rechtliche Schutzlücken des AGG schließen, die in Länderzuständigkeit liegen. Die Empfehlungen aus der Evaluation des AGG müssen hier genutzt werden, um so umfassenderen und transparenteren Diskriminierungsschutz in Sachsen zu erreichen. Dies betrifft natürlich einerseits eine ganze Reihe von Anwendungsbereichen, wie beispielsweise die öffentliche Bildung, das Handeln von Ämtern und Behörden – einschließlich Polizei – und das öffentliche Dienstrecht. Aber auch Schutzlücken im Anwendungsbereich des AGG selbst (wie in der Frage oben beschrieben), können durch eine Auswertung der Evaluation im Regelungsbereichs eines Sächsischen LADGs vermieden werden. Erkenntnisse für die Erarbeitung eines LADG können dafür auch aus dem Land Berlin kommen, aber auch aus dem, von der Staatsregierung in dieser Legislaturperiode im Auftrag gegebenen, »Interdisziplinären Gutachten zur Verbesserung des Diskriminierungsschutzes in Sachsen«. Wichtig dafür ist uns den Gesetzgebungsprozess im kontinuerlichen Austausch und unter Beteiligung von Betroffenenverbänden und Antidiskriminierungsberatungsstellen zu starten, um entsprechende Diskriminierungsrisiken und Schutzlücken frühzeitig zu erkennen.

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