Ja.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Berufsakademie Sachsen zur Dualen Hochschule Sachsen haben wir auch eine Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes verbunden. Diese tritt zum 01.01.2025 in Kraft und regelt in § 36 Abs. 10 SächsHSG, dass für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit ausreicht. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens ist der Prüfungsordnung vorbehalten. Dafür haben wir BÜNDNISGRÜNE uns stark gemacht.
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