Das Betreten von Wegen und Gebieten in der Natur wird durch das Sächsische Waldgesetz geregelt. Es gilt der Grundsatz: Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Ausnahmen gibt es zum Beispiel, um Nutzungskollisionen (kein Radfahren auf Lehrpfaden) zu vermeiden, oder aus Gründen des Wald(brand)schutzes oder des Schutzes der Waldbesucher. Ohne einen wichtigen Grund sind Wegsperrungen also nicht möglich und hinter diesem Ansinnen stehen wir.
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