Ja. Der im Schulgesetz formulierte Anspruch eines „gemeinsamen Bildungsgangs“, in dem die Schüler*innen über die Primarstufe hinaus entsprechend ihrer Leistungsmöglichkeiten vorwiegend im binnendifferenzierten Unterricht individuell gefördert werden, bildet sich in dieser Form nicht vollumfänglich in der Schulordnung ab. Heißt es im Schulgesetz, dass an Gemeinschaftsschulen ab Klasse 7 je nach Leistungsstand abschlussbezogenes Lernen erfolgen kann, steht in der Schulordnung, dass ab Klasse 7 in bestimmten Fächern leistungsdifferenzierender Unterricht erfolgt. Zudem gibt es strenge Vorgaben zur Zuordnung von Schüler*innen zu den verschiedenen Anforderungsniveaus. Als Problem wurden außerdem die Regelungen zur Fremdsprachenbelegung angezeigt. Wenig Spielraum für neue Wege lassen schließlich die Vorgaben zum Unterricht im Klassenverband („in der Regel“), zu Unterrichts- und Pausenzeiten sowie zur Notengebung (siehe auch Frage 9), die 1:1 aus anderen Schulordnungen übernommen wurden, ohne die besonderen pädagogischen Ansprüche und Erfordernisse an Schulen des längeren gemeinsamen Lernens zu berücksichtigen. Hier sehen wir Handlungsbedarf, um den Gemeinschaftsschulen (und Oberschulen+) mehr Freiheiten in der Unterrichts- und Schulorganisation auf Basis ihres jeweiligen Schulkonzepts einzuräumen. In jedem Fall sind bei der Überarbeitung der Schulordnung (und des Leitfadens) die Erfahrungen der ersten neu eingerichteten Gemeinschaftsschulen maßgeblich zu berücksichtigen.
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