Der Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Grundgesetz sowie Art 18 der Sächsischen Verfassung) ist als wertentscheidende Grundsatznorm bei der Erarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und untergesetzlichen Normen immer mitzudenken. Antidiskriminierungspolitik stellt eine Querschnittsaufgabe dar, sodass einerseits die breite Beteiligung als auch die ressortübergreifende Verantwortung unerlässlich ist. Entsprechend fachlich zuständige Beiräte, wie beispielsweise der Gleichstellungsbeirat, der Beirat zum LAP Vielfalt, der Beirat für Integration und Teilhabe, oder der Lenkungsausschuss Antidiskriminierung, und Beauftragte der Staatsregierung müssen frühzeitig in die Gesetzgebungsprozesse der Staatsregierung eingebunden werden. Dies ermöglicht es, entsprechende (Schutz)Lücken und Diskriminierungsrisiken frühzeitig zu erkennen und zu berücksichtigen.
Gesetzesentwürfe aus der Mitte des Landtages werden in der Regel angehört, wodurch auch marginalisierte Gruppen Gelegenheit haben, auf Diskriminierungsrisiken hinzuweisen.
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