»Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Sachsen e. V.«
Frage 5

Werden Sie in der kommenden Legislaturperiode Gesetze wie das Sächsische Psychisch-Kranken-Gesetz gemäß den Forderungen des UN-Fachausschusses dahingehend überarbeiten, dass beispielsweise Zwangsbehandlungen und der Freiheitsentzug von Menschen mit Behinderung verboten werden?


Antwort von »BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Sachsen« vom 09.07.2024:

Mit Bündnisgrüner Regierungsbeteiligung wurde das Sächsische Psychisch-Kranken-Gesetzes in dieser Legislatur überarbeitet. Es wurden Gewaltschutzkonzepte gemäß der UN-BRK verankert und die Hürden für freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehenden Maßnahmen weiter verschärft. Wir sind der Auffassung, dass Zwangsbehandlungen und freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen ausschließlich als letztes Mittel in Betracht kommen, wenn mildere oder alternative Maßnahmen gescheitert sind oder nicht ausreichen, um Selbst- und/oder Fremdgefährdung zu verhindern. Es muss stets im Sinne der betroffenen Person gehandelt werden. Die Freiheits- und Schutzrechte von Menschen mit Behinderungen nach der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), müssen garantiert werden. Das Vorliegen einer Behinderung rechtfertig in keinem Fall eine Freiheitsentziehung. Wir BÜNDNISGRÜNE machen uns weiterhin dafür stark, dass bei der Unterbringung oder Versorgung von psychischer Krankheit Konzepte Betroffener umgesetzt werden, die freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen vermeiden und die Selbstbestimmung der Betroffenen fördern. Wir wollen, dass alternative Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die die Freiheits- und Schutzrechte von Menschen mit Behinderungen gewährleisten. Ein Beispiel hierfür sind abgesenkte Betten oder Lichtschranken, die das Verlassen des Bettes anzeigen, anstelle von „Bettgittern“. Hierfür wollen wir mehr Sensibilisierung und verpflichtende Schulungen für Pflegepersonal. Wir uns setzen für wohnortnahe, ambulante psychosozialen Angebote und Krisenhilfen ein, besonders für Menschen mit komplexen Problemlagen. Ein effektiver Rechtsschutz für Betroffene muss sichergestellt werden. Transparenz- und Informationspflichten sowie Kontrollverfahren für freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen müssen gesetzlich verankert werden. Ebenso wie Beschwerdeverfahren und unabhängige Beschwerdestellen, an die sich Betroffene wenden können.

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